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Partnerbedingungen für das HeWo-Partnerprogramm Fassung vom 7. August 2026 1. Geltungsbereich und Vertragspartner 1.1 Diese Bedingungen regeln die Teilnahme am Partnerprogramm der HeWo Systems GbR, Gesellschafter Bo Herzog und Lios Wolters, Elbchaussee 17, 22765 Hamburg (nachfolgend "HeWo"). 1.2 Partner kann nur werden, wer unternehmerisch tätig ist und seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Teilnahme ausgeschlossen. 1.3 Der Partnervertrag kommt zustande, wenn HeWo die Teilnahme freischaltet und der Partner diese Bedingungen bestätigt hat. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. 2. Gegenstand des Programms 2.1 Der Partner empfiehlt die Software von HeWo an Handwerksbetriebe und erhält für Betriebe, die daraufhin ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen, eine Vermittlungsprovision nach Ziffer 4. 2.2 Der Partner wird nicht als Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB tätig. Er ist nicht damit betraut, ständig für HeWo Geschäfte zu vermitteln, sondern empfiehlt anlassbezogen und in eigener Entscheidung. Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entsteht nicht. 2.3 Zwischen den Parteien entsteht kein Arbeits-, Gesellschafts- oder Franchiseverhältnis. Der Partner ist nicht berechtigt, im Namen von HeWo zu handeln, Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen. 3. Partner-Code und Partner-Link 3.1 Der Partner erhält einen persönlichen Partner-Code und einen darauf verweisenden Partner-Link. Beide sind nicht übertragbar. 3.2 Eine Empfehlung wird dem Partner zugeordnet, wenn der geworbene Betrieb seinen Code bei der Registrierung angibt oder ihn innerhalb von 30 Tagen nach der Registrierung in seinen Einstellungen nachträgt. 3.3 Die Zuordnung ist nach Ablauf dieser Frist endgültig und kann weder vom Betrieb noch von HeWo geändert werden. Jeder Betrieb kann höchstens einem Partner zugeordnet werden. 3.4 Nicht zuordenbar sind: der eigene Betrieb des Partners, Betriebe, die bereits einem Partner zugeordnet sind, sowie Betriebe, die sich vor dem Start des Partnerprogramms registriert haben. 3.5 HeWo verwendet für die Zuordnung keine Cookies und keine vergleichbaren Wiedererkennungsverfahren. Erfolgt keine Angabe des Codes, entsteht keine Zuordnung und kein Anspruch. 4. Provision 4.1 Die Provision beträgt 20 Prozent des Nettobetrags jeder bezahlten Abonnementrechnung des geworbenen Betriebs. 4.2 Nettobetrag im Sinne dieser Bedingungen ist der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer und nach Abzug gewährter Rabatte. Er umfasst das Basispaket, zusätzlich gebuchte Plätze und den Prioritäts-Support. 4.3 Die Provision wird für höchstens zwölf Abrechnungsmonate je geworbenem Betrieb gezahlt, beginnend mit dessen erster bezahlter Rechnung. 4.4 Keine Provision entsteht auf Einmalleistungen wie Kundenimport, individuelle PDF-Vorlagen, Schulungen und Buchhaltungsformate sowie auf Abonnements der Enterprise-Stufe. 4.5 Der Provisionsanspruch entsteht mit Zahlungseingang beim Betrieb und wird 30 Tage danach fällig. 4.6 Wird die zugrunde liegende Rechnung storniert, rückerstattet, zurückgebucht oder als uneinbringlich behandelt, entfällt der Provisionsanspruch. Bereits ausgezahlte Beträge werden mit künftigen Provisionen verrechnet; reicht dies nicht aus, sind sie zurückzuzahlen. 5. Abrechnung im Gutschriftverfahren 5.1 Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftverfahren nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes. Der Partner stimmt dem mit Anerkennung dieser Bedingungen zu und stellt selbst keine Rechnung über die Provision. 5.2 HeWo erteilt dem Partner monatlich eine Gutschrift über die im Abrechnungszeitraum fällig gewordenen Provisionen. 5.3 Der Partner ist verpflichtet, HeWo seine vollständige Anschrift sowie seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Solange diese Angaben unvollständig sind, erfolgt keine Auszahlung. 5.4 Der Partner teilt HeWo mit, ob er die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt. Ist dies der Fall, wird die Gutschrift ohne Umsatzsteuerausweis erteilt. Andernfalls wird die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen und zusätzlich zum Provisionsbetrag gezahlt. 5.5 Widerspricht der Partner einer Gutschrift nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang in Textform, gilt sie als anerkannt. HeWo weist in jeder Gutschrift auf diese Frist hin. 5.6 Für die steuerliche Erfassung und Abführung der auf die Provision entfallenden Steuern ist der Partner selbst verantwortlich. 6. Auszahlung 6.1 Partner, die selbst ein Abonnement bei HeWo unterhalten, erhalten die Provision standardmäßig als Guthaben, das mit ihren künftigen Abonnementrechnungen verrechnet wird. Die Verrechnung erfolgt durch Aufrechnung nach § 387 BGB; der Partner erklärt sich hiermit einverstanden. Ein Mindestbetrag besteht in diesem Fall nicht. 6.2 Auf Wunsch erfolgt stattdessen eine Auszahlung auf ein vom Partner benanntes Konto. Voraussetzung ist ein offener Saldo von mindestens 50 Euro sowie vollständige Angaben nach Ziffer 5.3. Beträge unterhalb dieser Grenze werden in den Folgemonat übertragen. 6.3 Partner ohne eigenes Abonnement erhalten die Provision stets als Auszahlung nach Ziffer 6.2. 7. Pflichten des Partners 7.1 Der Partner legt bei jeder öffentlichen Empfehlung deutlich offen, dass er hierfür eine Vergütung erhält. 7.2 Unzulässig sind insbesondere: a) unaufgeforderte Werbung per E-Mail, Telefon, Fax oder Messenger entgegen § 7 UWG, b) irreführende oder unzutreffende Angaben über Funktionsumfang, Preise oder Eigenschaften der Software, c) das Auftreten als Vertreter, Niederlassung oder Mitarbeiter von HeWo, d) Suchmaschinenwerbung auf die Bezeichnung "HeWo", "HeWo Systems" oder verwechselbar ähnliche Begriffe, e) die Verbreitung des Partner-Codes über Gutschein-, Cashback- oder Couponportale, f) das Anlegen von Scheinbetrieben oder die Zuordnung eigener oder verbundener Unternehmen. 7.3 Der Partner darf Name und Logo von HeWo zur Bewerbung des Programms verwenden, unverändert und ohne den Eindruck einer geschäftlichen Verbundenheit zu erwecken. HeWo kann die Nutzung jederzeit für die Zukunft untersagen. 8. Sperrung 8.1 HeWo kann einen Partner bei einem erheblichen oder wiederholten schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 7 sperren. Vor der Sperrung wird der Partner auf den Verstoß hingewiesen und erhält Gelegenheit zur Abhilfe, sofern der Verstoß nicht so schwer wiegt, dass HeWo ein Zuwarten nicht zuzumuten ist. 8.2 Provisionsansprüche entfallen, soweit sie auf Zuordnungen beruhen, die durch einen Verstoß nach Ziffer 7.2 erlangt wurden. Im Übrigen bleiben bereits entstandene Ansprüche von der Sperrung unberührt. 8.3 Bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß kann HeWo betroffene Auszahlungen bis zur Klärung zurückhalten, längstens für 60 Tage. Der Partner wird über den Grund informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. 9. Datenschutz 9.1 Der Partner ist hinsichtlich der von ihm selbst erhobenen Daten eigener Verantwortlicher. Eine Auftragsverarbeitung findet nicht statt. 9.2 HeWo verarbeitet die Bestands-, Abrechnungs- und Zahlungsdaten des Partners zur Durchführung dieses Vertrags (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO) und zur Erfüllung steuerlicher Aufbewahrungspflichten (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO). Näheres regelt die Datenschutzerklärung. 9.3 Der Partner erhält über die geworbenen Betriebe ausschließlich pseudonymisierte Angaben. Firmennamen und Kontaktdaten werden nicht übermittelt. 10. Laufzeit und Beendigung 10.1 Der Partnervertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können ihn mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform kündigen. 10.2 Bei ordentlicher Kündigung bleiben bereits entstandene Zuordnungen und die daraus folgenden Provisionsansprüche bis zum Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums bestehen. 10.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Fall einer Sperrung nach Ziffer 8.1 endet die Zuordnung neuer Betriebe sofort; für bereits entstandene Ansprüche gilt Ziffer 8.2. 11. Änderungen dieser Bedingungen 11.1 HeWo kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern. Der Partner wird mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden in Textform informiert. 11.2 Widerspricht der Partner nicht bis zum Wirksamwerden, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Widerspricht er, endet der Partnervertrag mit dem Wirksamwerden der Änderung; Ziffer 10.2 gilt entsprechend. 12. Schlussbestimmungen 12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.2 Ist der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. 12.3 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. 12.4 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.